Hermann Nawrot AG
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Funktionale Spezialpapiere, Folien und Verpackungslösungen aus Wipperfürth.

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Lamsfuß 1151688 WipperfürthDeutschland+49 2268 9137-0mail@nawrot.de
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Rechtliches

Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen der Hermann Nawrot Aktiengesellschaft Spezialpapier- und Folienwerk, Lamsfuß 11, 51688 Wipperfürth, gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
  2. Sie gelten insbesondere für die Lieferung von Spezialpapieren, Folien, Verbundmaterialien, Korrosionsschutzprodukten und konfektionierten Verpackungen sowie für Kaschier-, Imprägnier-, Schneid- und Konfektionierungsleistungen.
  3. Abweichende Bedingungen des Kunden gelten nur, wenn Nawrot ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Die vorbehaltlose Lieferung oder Annahme einer Zahlung bedeutet keine Anerkennung fremder Bedingungen.
  4. Individuelle Vereinbarungen, Angebote, Auftragsbestätigungen und technische Spezifikationen haben Vorrang vor diesen Bedingungen.

Angebot und Vertragsschluss

  1. Angebote von Nawrot sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
  2. Ein Vertrag kommt durch Auftragsbestätigung, Ausführung der Leistung oder Lieferung zustande. Maßgeblich für Umfang und Beschaffenheit sind Auftragsbestätigung und vereinbarte technische Unterlagen.
  3. Angaben in Katalogen, Datenblättern, Mustern und auf der Website beschreiben das Produkt, stellen aber ohne ausdrückliche Vereinbarung keine Garantie dar.
  4. Änderungen nach Vertragsschluss bedürfen der Abstimmung. Mehrkosten und Terminfolgen werden dem Kunden vor Umsetzung mitgeteilt, soweit dies möglich ist.

Technische Anforderungen und Verwendungszweck

  1. Der Kunde teilt Nawrot alle für die Auslegung erforderlichen Angaben vollständig mit. Dazu gehören insbesondere Packgut, Werkstoff und Metallart, Abmessungen, Gewicht, Schutzdauer, Transport- und Lagerbedingungen, Kontaktmedien, Verarbeitungsverfahren, Normen und gewünschte Lieferform.
  2. Der Kunde prüft, ob die vereinbarte Ausführung für seinen konkreten Verwendungszweck und seine nachgelagerten Prozesse geeignet ist. Eine anwendungsbezogene Beratung ersetzt keine kundenseitige Erprobung, sofern keine verbindliche Eignungszusage vereinbart wurde.
  3. Bei VCI-Produkten sind beteiligte Metalle, Materialkombinationen, Verpackungsvolumen und Luftaustausch anzugeben. Bei Barriereverpackungen sind Packklima, Siegelverfahren, Durchstoßbelastung und geplante Schutzdauer zu berücksichtigen.
  4. Änderungen am Packgut, Verfahren oder Einsatzfall sind Nawrot vor weiterer Verwendung mitzuteilen, wenn sie die Eignung beeinflussen können.

Kundenspezifische Fertigung, Muster und Toleranzen

  1. Kundenspezifische Produkte werden nach vereinbarten Zeichnungen, Mustern, Spezifikationen oder freigegebenen Referenzen gefertigt.
  2. Branchen- und materialübliche Abweichungen bei Farbe, Oberfläche, Flächengewicht, Dicke, Breite, Länge, Wicklung, Siegelnaht und Stückzahl sind zulässig, soweit sie die vereinbarte Verwendung nicht wesentlich beeinträchtigen und keine engeren Toleranzen vereinbart wurden.
  3. Muster, Prototypen und Versuchsläufe dienen der Prüfung des Material- und Prozesskonzepts. Eine Serienfreigabe erfolgt durch den Kunden in Textform oder durch Bestellung auf Grundlage des freigegebenen Musters.
  4. Technisch unvermeidbarer Anlauf-, Verschnitt- und Mehrbedarf wird bei der Kalkulation kundenspezifischer Fertigungen berücksichtigt. Zulässige Mehr- oder Minderlieferungen müssen im Angebot oder in der Auftragsbestätigung ausgewiesen sein.

Beigestellte Materialien und Mitwirkung

  1. Vom Kunden beigestellte Materialien müssen rechtzeitig, in geeigneter Qualität, eindeutig gekennzeichnet und mit allen erforderlichen Sicherheits- und Verarbeitungsinformationen angeliefert werden.
  2. Nawrot darf Beistellungen stichprobenartig prüfen, schuldet ohne gesonderte Vereinbarung jedoch keine vollständige Eingangskontrolle.
  3. Verzögerungen, Ausschuss oder Mehraufwand aufgrund ungeeigneter, verspäteter oder abweichender Beistellungen trägt der Kunde, soweit Nawrot dies nicht zu vertreten hat.
  4. Der Kunde stellt sicher, dass von ihm vorgegebene Materialien, Rezepturen, Druckdaten, Kennzeichnungen und Konstruktionen keine Rechte Dritter verletzen und gesetzlich verwendet werden dürfen.

Preise und Zahlung

  1. Es gelten die in Angebot oder Auftragsbestätigung genannten Preise zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
  2. Verpackung, Fracht, Versicherung, Zölle, Prüfzeugnisse und besondere Dokumentation werden zusätzlich berechnet, soweit sie nicht ausdrücklich im Preis enthalten sind.
  3. Rechnungen sind zu dem auf der Rechnung angegebenen Termin ohne Abzug fällig. Fehlt eine besondere Zahlungsvereinbarung, gelten die gesetzlichen Regelungen.
  4. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur wegen unbestrittener, rechtskräftig festgestellter oder aus demselben Vertragsverhältnis stammender Gegenansprüche zu.
  5. Bei begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Kunden darf Nawrot noch ausstehende Leistungen von Vorauszahlung oder angemessener Sicherheit abhängig machen.

Lieferzeit und Leistungshindernisse

  1. Liefertermine sind verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bestätigt wurden. Andernfalls handelt es sich um voraussichtliche Termine.
  2. Eine Lieferfrist beginnt erst, wenn technische Fragen geklärt, erforderliche Freigaben erteilt, Beistellungen eingegangen und vereinbarte Vorauszahlungen geleistet sind.
  3. Teillieferungen sind zulässig, wenn sie dem Kunden zumutbar und selbstständig nutzbar sind.
  4. Ereignisse außerhalb des zumutbaren Einflussbereichs von Nawrot, insbesondere Naturereignisse, Energie- oder Rohstoffausfälle, Transportstörungen, Arbeitskämpfe, behördliche Maßnahmen und Ausfälle wesentlicher Zulieferer, verlängern Lieferfristen angemessen. Dauert das Hindernis so lange, dass das Festhalten am Vertrag unzumutbar wird, können beide Parteien hinsichtlich des betroffenen Leistungsteils zurücktreten.
  5. Gesetzliche Rechte des Kunden bei von Nawrot zu vertretendem Verzug bleiben unberührt.

Versand, Gefahrübergang und Annahme

  1. Lieferort und Lieferkondition ergeben sich aus Angebot oder Auftragsbestätigung.
  2. Wird die Ware auf Wunsch des Kunden versandt, geht die Gefahr mit Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Beförderung bestimmten Dritten auf den Kunden über. Dies gilt auch bei Teillieferungen.
  3. Versandweg und Verpackung werden nach pflichtgemäßem Ermessen gewählt, soweit keine Weisung vereinbart ist.
  4. Verzögert der Kunde Annahme, Versand oder Abruf, kann Nawrot die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden einlagern und den dadurch entstehenden Mehraufwand berechnen.

Abrufaufträge und Lagerung

  1. Mengen, Abrufzeiträume und Teilmengen werden im Auftrag vereinbart. Fehlt eine Abrufplanung, kann Nawrot nach angemessener Fristsetzung die Abnahme der noch offenen Menge verlangen.
  2. Kundenspezifische Ware, die nach vereinbartem Termin nicht abgerufen wird, darf auf Kosten und Gefahr des Kunden gelagert werden.
  3. Vorgaben zur Lagerung funktionaler Materialien, insbesondere zu Temperatur, Feuchte, Licht, Originalverpackung und Schutz vor Luftaustausch, sind vom Kunden einzuhalten.

Eigentumsvorbehalt

  1. Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung Eigentum von Nawrot.
  2. Der Kunde darf Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang verarbeiten und veräußern. Forderungen aus der Weiterveräußerung tritt er in Höhe des Rechnungswerts der Vorbehaltsware bereits jetzt an Nawrot ab; Nawrot nimmt die Abtretung an.
  3. Verarbeitung oder Verbindung erfolgt für Nawrot, ohne dass daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verbindung mit fremden Sachen entsteht Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware zum Wert der übrigen Sachen.
  4. Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere Zahlungsverzug, darf Nawrot nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Herausgabe verlangen. Der Kunde informiert Nawrot unverzüglich über Zugriffe Dritter.
  5. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die gesicherten Forderungen um mehr als zehn Prozent, gibt Nawrot auf Verlangen Sicherheiten nach eigener Wahl frei.

Prüfung, Mängelanzeige und Gewährleistung

  1. Kaufleute untersuchen die Lieferung unverzüglich nach Erhalt und zeigen erkennbare Mängel sowie Mengenabweichungen unverzüglich gemäß § 377 HGB an. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung mitzuteilen.
  2. Eine Mängelanzeige beschreibt Abweichung, Auftrags- und Chargendaten und enthält, soweit möglich, Muster oder aussagekräftige Bilder. Beanstandete Ware ist bis zur Klärung sachgerecht zu lagern und nicht weiterzuverarbeiten, soweit dadurch Beweise verloren gehen oder Schäden vergrößert werden.
  3. Bei berechtigtem Mangel leistet Nawrot nach eigener Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie unzumutbar, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte zu.
  4. Keine Mängelansprüche bestehen für Schäden durch ungeeignete Lagerung, falsche Verarbeitung, abweichenden Verwendungszweck, normale Abnutzung, äußere Beschädigung, fehlende Materialverträglichkeitsprüfung oder Nichtbeachtung von Verarbeitungshinweisen, soweit Nawrot dies nicht zu vertreten hat.
  5. Garantien bedürfen einer ausdrücklichen Erklärung in Textform.

Haftung

  1. Nawrot haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für Schäden aus Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Umfang ausdrücklich übernommener Garantien.
  2. Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
  3. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
  4. Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für Organe, Beschäftigte, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Nawrot.

Werkzeuge, Unterlagen und Schutzrechte

  1. Zeichnungen, Rezepturen, Muster, Kalkulationen, Werkzeuge und technische Unterlagen von Nawrot bleiben Eigentum beziehungsweise geistiges Eigentum von Nawrot, soweit nichts anderes vereinbart ist.
  2. Vom Kunden bezahlte Werkzeug- oder Entwicklungskosten führen nur bei ausdrücklicher Vereinbarung zum Eigentums- oder Herausgabeanspruch.
  3. Der Kunde darf vertrauliche Unterlagen nur für den vereinbarten Zweck verwenden und nicht ohne Zustimmung an Dritte weitergeben.
  4. Fertigt Nawrot nach Kundenvorgaben, stellt der Kunde Nawrot von Ansprüchen Dritter wegen Verletzung von Schutzrechten frei, soweit er die Rechtsverletzung zu vertreten hat.

Vertraulichkeit

Beide Parteien behandeln nicht allgemein bekannte kaufmännische und technische Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich. Die Pflicht gilt nicht für Informationen, die nachweislich öffentlich bekannt, rechtmäßig von Dritten erlangt oder unabhängig entwickelt wurden. Gesetzliche Offenlegungspflichten bleiben unberührt.

Exportkontrolle und gesetzliche Anforderungen

Der Kunde beachtet alle für Verwendung, Ausfuhr, Einfuhr und Weiterlieferung geltenden gesetzlichen Anforderungen. Er stellt Nawrot die für Zoll, Exportkontrolle und Produktdokumentation erforderlichen Angaben rechtzeitig zur Verfügung. Nawrot darf die Leistung verweigern, soweit sie gegen zwingende gesetzliche Verbote verstoßen würde.

Datenschutz

Personenbezogene Daten werden im Rahmen der Geschäftsbeziehung nach den geltenden Datenschutzvorschriften verarbeitet. Weitere Informationen enthält die Datenschutzerklärung.

Rechtswahl und Gerichtsstand

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
  2. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung der Sitz von Nawrot. Nawrot bleibt berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
  3. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Regelung treten die gesetzlichen Vorschriften.